Betriebe

Gemeinsam Stark.

Die Ausbildungspflicht stärkt den Wirtschaftsstandort Österreich. Als Betrieb leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Ausbildung der Fachkräfte von morgen und eröffnen jungen Menschen berufliche Perspektiven.

Das gilt für Hilfskräfte unter 18

Jugendliche als Hilfskräfte zu beschäftigen, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Sie dürfen in Ihrem Betrieb arbeiten, wenn sie gleichzeitig eine Schule oder Ausbildung besuchen oder wenn die Beschäftigung befristet in einem Perspektiven- oder Betreuungsplan festgehalten ist. Während der Ferien bzw. in ausbildungsfreien Zeiten sind auch Ferialjobs und Praktika möglich.

Beschäftigung mit Plan

Gemeinsam mit dem Jugendcoaching oder AMS kann in einem Perspektiven- oder Betreuungsplan eine Beschäftigung, die die Ausbildungspflicht erfüllt, eingeplant werden. Fehlt ein passender Plan, haben Jugendliche das Recht, ihr Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden. Für Betriebe sind laut Ausbildungspflichtgesetz keine Strafen vorgesehen, wenn sie eine ausbildungspflichtige Person als Hilfskraft beschäftigen.

Keine Meldepflicht

Als Betrieb sind Sie nicht dazu verpflichtet, eine Verletzung der Ausbildungspflicht zu melden. Vielmehr können Sie einen Beitrag leisten, indem Sie aufmerksam bleiben und bei Bedarf die Koordinierungsstelle einbinden.

Unterstützung für Betriebe

Lehrlings- und Lehrbetriebscoaching, Lehrstellenförderung und Berufsausbildungsassistenz stehen Ihnen zur Seite. Auch bei der Erstellung eines Perspektiven- oder Betreuungsplans werden Sie eingebunden, zum Beispiel, wenn es um die (Wieder-)Aufnahme einer Ausbildung in Ihrem Betrieb geht.

Kontakt aufnehmen

Sie haben Fragen? Die Koordinierungsstelle in Ihrem Bundesland unterstützt Sie und hilft Ihnen weiter.

Antworten auf Die häufigsten Fragen finden sie hier:

Kontaktformular
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