FAQs
Die häufigsten Fragen und Antworten:
Wo bekomme ich Hilfe, wenn ich Fragen zur Ausbildungspflicht habe?
Die regionalen Koordinierungsstellen sind die erste Anlaufstelle. Sie geben Antworten und klären die Situation. Sie vermitteln auch passende Unterstützung, zum Beispiel durch das Jugendcoaching oder das AMS.
Jede Koordinierungsstelle ist kostenlos unter 0800 700 118 erreichbar.
Allgemeine Fragen
Nein. Jugendliche müssen nicht zwingend weiter in eine Schule gehen. Die Ausbildungspflicht kann auch durch eine Lehre, andere Ausbildungen oder bestimmte vorbereitende und unterstützende Angebote erfüllt werden.
Sie gilt für alle Jugendlichen, die ihre neunjährige Schulpflicht beendet haben und sich dauerhaft in Österreich aufhalten. Die Ausbildungspflicht endet mit dem 18. Geburtstag oder wenn bereits eine weiterführende Schule oder Ausbildung abgeschlossen wurde.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, zum Beispiel:
- eine weiterführende Schule
- eine Lehre, eine überbetriebliche Ausbildung oder eine Teilqualifizierung
- eine Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf
- das Nachholen des Pflichtschulabschlusses
- einen Kurs, der auf eine Ausbildung vorbereitet*
- ein anerkanntes Unterstützungsangebot*
- eine zeitlich befristete Beschäftigung, die im Perspektiven- oder Betreuungsplan steht*
*Nicht jedes Angebot zählt automatisch. Bei manchen Kursen oder Projekten ist ein Perspektiven- oder Betreuungsplan notwendig. Jugendcoaching, AMS oder Koordinierungsstelle helfen bei der Auswahl.
Hier findest du eine Liste deiner Möglichkeiten:
An die Koordinierungsstelle können sich alle Eltern, Jugendlichen, Schulen, Betriebe, und Organisationen wenden, wenn sie Fragen haben. Sie ist auch die erste Anlaufstelle, wenn Unterstützung benötigt wird und vermittelt Jugendliche an die passende Stelle: entweder das Jugendcoaching oder das AMS. Jedes Bundesland hat eine regionale Koordinierungsstelle (KOST).
Das Jugendcoaching hilft Jugendlichen, ihre Stärken und Interessen zu erkennen und einen passenden Ausbildungsweg zu finden. Falls Jugendliche nicht weiterwissen, können sie von der Koordinierungsstelle an das Jugendcoaching weitergeleitet werden. Sie erstellen dann mit dem oder der Jugendlichen einen Perspektivenplan. Darin wird Schritt für Schritt geplant, wie es weitergeht. Dabei wird nicht über ihren Kopf hinweg entschieden. Ihre persönliche Situation steht im Mittelpunkt.
Das Arbeitsmarktservice (AMS) berät zu Lehrstellen, Ausbildungen, Kursen und beruflichen Möglichkeiten und vermittelt passende Ausbildungsstellen. Auch sie helfen den Jugendlichen bei der Ausbildungsfindung und erstellen einen individuellen Betreuungsplan.
Der Plan beschreibt, wie eine Jugendliche oder ein Jugendlicher die Ausbildungspflicht erfüllen kann. Er wird gemeinsam mit dem Jugendcoaching oder dem AMS erstellt. Dabei werden berücksichtigt:
- Interessen und Fähigkeiten
- die persönliche Situation
- bisherige Erfahrungen
- mögliche Schulen, Ausbildungen oder Kurse
- notwendige Unterstützung
Auch eine zeitlich befristete Beschäftigung kann im Plan festgehalten werden.
Nein. Niemand soll zu einer bestimmten Schule oder Ausbildung gezwungen werden. Bei der Beratung werden die Interessen, Fähigkeiten und Wünsche der Jugendlichen berücksichtigt. Gemeinsam wird nach einer passenden Möglichkeit gesucht.
Zuerst werden Beratung und Unterstützung angeboten. Gemeinsam wird geklärt, warum die oder der Jugendliche keine Ausbildung machen möchte und welche Alternative passen könnte.
Eltern oder Erziehungsberechtigte müssen die Koordinierungsstelle informieren, wenn ihr Kind länger als drei Monate keine Schule oder Ausbildung besucht. Wichtig ist, dass sie mit der Koordinierungsstelle zusammenarbeiten und sich nachweislich um eine Lösung bemühen.
Ansonsten ist eine Geldstrafe an Erziehungsberechtigte als letztes Mittel möglich. Die erste Anlaufstelle für Unterstützung sind die regionalen Koordinierungsstellen.
Will eine Jugendliche oder ein Jugendlicher die Schule oder Ausbildung abbrechen, sollte möglichst früh Unterstützung dazu geholt werden – am besten noch vor dem Abbruch.
Durch die Koordinierungsstelle oder das Jugendcoaching findet dann eine Beratung statt, die auf die Verhinderung eines Abbruchs abzielt – sie helfen dann zu klären:
- warum ein Abbruch gewünscht wird
- welche Unterstützung möglich ist
- ob eine andere Schule oder Ausbildung besser passt
- wie es im Fall eines Abbruchs (oder Wechsels) weitergehen kann
Ein Abbruch bedeutet nicht, dass man gescheitert ist. Wichtig ist, gemeinsam einen neuen Weg zu finden. Die erste Anlaufstelle für Unterstützung sind auch hier die regionalen Koordinierungsstellen.
In bestimmten Situationen ruht die Ausbildungspflicht vorübergehend. Das bedeutet: Sie gilt weiterhin, muss aber während dieses Zeitraums nicht erfüllt werden. Für eine Ruhendstellung der Ausbildungspflicht ist die Koordinierungsstelle zu kontaktieren.
Das kann zum Beispiel der Fall sein:
- während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, wenn Jugendliche selbst Eltern sind
- während eines Freiwilligen Sozialen oder Umweltjahres
- während bestimmter Freiwilligendienste
- während des Präsenz- oder Zivildienstes
- bei einer akuten Erkrankung
- wenn aus anderen wichtigen Gründen vorübergehend keine Ausbildung möglich ist
Endet dieser Zeitraum vor dem 18. Geburtstag, muss die Ausbildungspflicht wieder erfüllt werden.
Arbeiten und Ausbildung
Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Eine Beschäftigung ist erlaubt, wenn sie Teil einer Ausbildung ist, neben einer Schule oder Ausbildung stattfindet oder im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehen ist. Eine reine unqualifizierte Beschäftigung – oft auch Hilfsarbeit genannt – ist ohne einen solchen Plan nicht erlaubt und kann vorzeitig beendet werden. Eine Geldstrafe gibt es für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber nicht.
Ferialjobs und Praktika während der Schulferien bleiben erlaubt.
Ist eine unqualifizierte Beschäftigung nicht im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehen, wird ein Beratungs- und Betreuungsprozess eingeleitet.
Die oder der Jugendliche kann dieses Arbeitsverhältnis beenden, ohne die üblichen Kündigungsfristen einzuhalten. Andere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bleiben bestehen.
Betriebe haben keine allgemeine Meldepflicht. Sie sollten jedoch prüfen, ob die Beschäftigung mit der Ausbildungspflicht vereinbar ist und ob sie nach Möglichkeit in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt werden kann.
Eine unqualifizierte Beschäftigung ist nur erlaubt, wenn sie:
- neben einer Schule oder Ausbildung stattfindet oder
- zeitlich befristet in einem Perspektiven- oder Betreuungsplan festgehalten ist.
Ist das nicht der Fall, sollte der Betrieb mit der oder dem Jugendlichen sprechen und die Koordinierungsstelle kontaktieren. Die Koordinierungsstelle berät Betriebe und unterstützt dabei, eine passende Lösung für die Jugendliche oder den Jugendlichen zu finden.
Wichtig ist außerdem, dass der Betrieb der oder dem Jugendlichen zeitlich ermöglicht, Beratungstermine beim Jugendcoaching oder beim Arbeitsmarktservice (AMS) wahrzunehmen.
Betriebe werden auch schriftlich informiert, wenn bei ihnen Jugendliche beschäftigt sind, die möglicherweise gegen die Ausbildungspflicht verstoßen. In diesem Fall können sie sich ebenfalls an die Koordinierungsstelle wenden und Unterstützung erhalten.
Besondere Situationen
Die Koordinierungsstelle hilft dabei, die Situation zu klären. Gemeinsam mit dem Jugendcoaching oder dem AMS wird überlegt, welche Unterstützung und welcher Ausbildungsweg möglich sind. Auch gesundheitliche oder persönliche Belastungen können im Perspektiven- oder Betreuungsplan berücksichtigt werden.
Für Unterstützung bei psychischen Problemen, bei Ängsten und Krisen gibt es zusätzliche Hilfsangebote und Beratung. Für schnelle Hilfe sind folgende Stellen rund um die Uhr erreichbar:
- Rat auf Draht – Notrufnummer 147 (für Kinder, Jugendliche und Bezugspersonen)
- TelefonSeelsorge – Notrufnummer 142 (für alle Menschen in schwierigen Lebenssituationen)
Die Ausbildungspflicht gilt auch für Jugendliche mit Behinderung. Es gibt spezielle Beratungs-, Ausbildungs- und Unterstützungsangebote, die auf den jeweiligen Bedarf abgestimmt werden können. Das Jugendcoaching oder das AMS hilft dabei, einen passenden Weg zu finden und diesen im Perspektiven- oder Betreuungsplan festzuhalten. Die erste Anlaufstelle für Unterstützung sind auch hier die regionalen Koordinierungsstellen.
Der Pflichtschulabschluss kann in einem Kurs nachgeholt werden. Auch andere vorbereitende Angebote oder bestimmte Formen einer Lehrausbildung können möglich sein. Das Jugendcoaching oder das AMS hilft dabei, einen passenden Weg zu finden und diesen im Perspektiven- oder Betreuungsplan festzuhalten. Die erste Anlaufstelle für Unterstützung sind auch hier die regionalen Koordinierungsstellen.
Wenn Jugendliche eine weiterführende Schule oder Ausbildung abgeschlossen haben, endet die Ausbildungspflicht schon vor ihrem 18. Geburtstag. Das kann zum Beispiel nach einer abgeschlossenen Lehre oder einer mindestens zweijährigen (berufsbildenden) mittleren Schule der Fall sein.
Die Ausbildungspflicht ruht, solange die oder der Jugendliche Kinderbetreuungsgeld bezieht. Sie endet dadurch aber nicht automatisch. Trotz ruhender Ausbildungspflicht können sich selbstverständlich auch Jugendliche, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, an die KOST und das Jugendcoaching wenden für Unterstützung.
Endet der Bezug vor dem 18. Geburtstag, muss die Ausbildungspflicht wieder erfüllt werden. Jugendcoaching und AMS unterstützen dabei, Ausbildung und Kinderbetreuung zu vereinbaren. Die erste Anlaufstelle für Unterstützung sind auch hier die regionalen Koordinierungsstellen.
Die Ausbildungspflicht gilt auch für Jugendliche in einer Justizanstalt. Ihre Ausbildung erfolgt dort nach den geltenden Bestimmungen für Jugendliche.
Jugendliche im Asylverfahren müssen eine Schule besuchen, wenn sie noch schulpflichtig sind. Das heißt: Für sie gilt die neunjährige Schulpflicht. Die Ausbildungspflicht gilt für sie aber nicht.
Die Ausbildungspflicht gilt für:
- anerkannte Asylberechtigte
- subsidiär Schutzberechtigte
- Jugendliche mit Vertriebenenstatus, zum Beispiel aus der Ukraine.
Auch Jugendliche mit einem laufenden Asylverfahren können Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote nutzen. Welche Angebote passen, hängt von der persönlichen Situation ab. Die erste Anlaufstelle für Unterstützung sind auch hier die regionalen Koordinierungsstellen.
Jugendliche können je nach Aufenthaltsstatus und persönlicher Situation Bildungs- und Unterstützungsangebote nutzen. Welche Schule, Ausbildung, Vorbereitung oder Beschäftigung möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden.
Die Koordinierungsstelle informiert über passendere Angebote.
Vertriebene Jugendliche aus der Ukraine sind seit dem 1. Juli 2024 ausbildungspflichtig, wenn sie unter 18 Jahre alt sind.
Sie können alle Beratungs- und Unterstützungsangebote der Ausbildung bis 18 nutzen. Der Besuch einer ukrainischen höheren Schule im Onlineformat kann die Ausbildungspflicht erfüllen, wenn die Schule mit einer anerkannten Reifeprüfung abschließt. Die erste Anlaufstelle für Unterstützung sind auch hier die regionalen Koordinierungsstellen.
Kinder sind in der Regel bei ihren Eltern oder – unter bestimmten Voraussetzungen – bei anderen Betreuungspersonen mitversichert.
Bei einer Lehre sind sie über die Lehrstelle selbst krankenversichert. Das gilt auch bei einem Ferialjob, bei dem das Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Dann sind sie während des Jobs über das Dienstverhältnis versichert.
Nach dem Ende des Ferialjobs sind sie grundsätzlich wieder automatisch bei ihren Eltern mitversichert.
Eine selbstständige Vorbereitung auf Externistenprüfungen kann die Ausbildungspflicht erfüllen. Dafür muss bei der zuständigen Externistenprüfungskommission eine Zulassung beantragt werden, die nach einer erfolgreichen Bewilligung wirksam wird. Die Beantragung allein ist noch keine Zulassung.
Nach der Zulassung müssen regelmäßige Prüfungen nachweisen, dass die Ausbildung fortgesetzt wird.
Meldepflichten und Strafen
Schulen, Lehrlingsstellen, das AMS, das Sozialministeriumservice und bestimmte Ausbildungseinrichtungen melden Beginn und Ende von Ausbildungen an die Statistik Austria. Die Daten werden abgeglichen, damit Jugendliche erkannt werden, die möglicherweise keine Ausbildung machen. Die Koordinierungsstelle meldet sich dann bei den betroffenen Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten. Sie klärt die Situation und bietet Unterstützung an.
Eltern oder Erziehungsberechtigte müssen die Koordinierungsstelle informieren, wenn ihr Kind länger als drei Monate keine Schule oder Ausbildung besucht.
Zur Meldung verpflichtet sind neben Eltern und Erziehungsberechtigten unter anderem:
- Schulen,
- Lehrlingsstellen,
- das AMS,
- das Sozialministeriumservice,
- bestimmte Träger von Ausbildungs- und Betreuungsangeboten.
Nicht jede Organisation, die mit Jugendlichen arbeitet, ist automatisch meldepflichtig. Gemeldet werden vor allem Beginn und Ende einer Ausbildung oder Betreuung sowie bestimmte notwendige Personendaten. Die genauen Daten und die Form der Übermittlung richten sich nach den aktuellen Vorgaben der Statistik Austria.
Übermittelt werden nur Daten, die notwendig sind, um festzustellen, ob Jugendliche eine Ausbildung besuchen. Die Verarbeitung der Daten entspricht den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Übermittlung erfolgt stets verschlüsselt und wird von der Statistik Austria abgeglichen.
Jugendliche selbst werden nicht bestraft. Eine Verwaltungsstrafe kann nur Eltern oder andere Erziehungsberechtigte treffen, wenn diese ihrer Verantwortung, mit den zuständigen Stellen zu kooperieren, nicht nachkommen. Wer mit der Koordinierungsstelle zusammenarbeitet und sich nachweislich um eine passende Lösung bemüht, wird grundsätzlich nicht bestraft.
Eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt jedoch erst als letztes Mittel. Ob tatsächlich eine Strafe verhängt wird, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
Nein. Das Ausbildungspflichtgesetz sieht für Betriebe keine Strafe vor. Ist eine unqualifizierte Beschäftigung nicht durch einen Perspektiven- oder Betreuungsplan gedeckt, wird jedoch ein Beratungs- und Betreuungsprozess eingeleitet. Jugendliche können das Arbeitsverhältnis in diesem Fall ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen vorzeitig beenden.
Schulen und Organisationen
Schulen sollen Jugendliche frühzeitig beim Übergang in eine weitere Schule oder Ausbildung unterstützen. Dazu gehören vor allem:
- über Bildungs- und Berufswege informieren
- Schulabbrüche möglichst verhindern
- bei Problemen passende Unterstützung vermitteln
- bei einem Perspektiven- oder Betreuungsplan mitwirken
- Möglichkeiten für eine Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Schulbesuchs prüfen
Schulen melden der Statistik Austria, welche Jugendlichen eine Schule beginnen oder verlassen. Dadurch kann erkannt werden, wenn Jugendliche nach einem Abgang möglicherweise keine weitere Ausbildung aufnehmen. Die Meldung wird unter Einhaltung sämtlicher Datenschutzregelungen und aktuellen Vorgaben der Statistik Austria durchgeführt.
Schulen können Interessen und Stärken sichtbar machen, über Ausbildungswege informieren und frühzeitig Beratungsangebote einbinden. Bei Schwierigkeiten können sie an die regionale Koordinierungsstelle (KOST) oder andere Unterstützungsangebote vermitteln.
Organisationen sollen Jugendliche frühzeitig unterstützen, wenn ein Ausbildungsabbruch droht oder noch kein passender Ausbildungsweg gefunden wurde.
Sie können:
- über Bildungs- und Ausbildungswege informieren
- an Koordinierungsstelle, Jugendcoaching oder AMS vermitteln
- bei einem Perspektiven- oder Betreuungsplan mitwirken
- prüfen, ob eine Ausbildung fortgesetzt oder wieder aufgenommen werden kann