Nein. Die Ausbildungspflicht gilt nur für Jugendliche, die schon Asyl haben, und für subsidiär Schutzberechtigte.
Für jugendliche Asylwerberinnen und Asylwerber, die sich in der Grundversorgung befinden, stehen jedoch besondere und
bedürfnisgerechte Bildungsangebote zur Verfügung.
Nach Möglichkeit sollen auch Asylwerberinnen und Asylwerber unter 18 in Zukunft besser auf eine Integration in eine Schule,
eine Ausbildung oder den Arbeitsmarkt vorbereitet werden.
Seit 2012 begleitet das Jugendcoaching junge Menschen beim Übergang von der Schule in den Beruf. Rund 35.500 Jugendliche nehmen jährlich daran teil. Im Rahmen der AusBildung bis 18 spielt das Jugendcoaching eine wichtige Rolle.
Manche Jugendliche sind gefährdet, nach der Pflichtschule keine weitere Schule oder Lehre zu machen. Um diese Jugendlichen kümmert sich das Jugendcoaching ganz besonders. Das Jugendcoaching unterstützt Jugendliche ab dem letzten Jahr der Schulpflicht in allen Schultypen. Es betreut außerdem auch außerschulische Jugendliche, die Unterstützung bei der Entscheidung über die Berufswahl benötigen.
Im Rahmen der AusBildung bis 18 erstellt das Jugendcoaching gemeinsam mit diesen Jugendlichen einen persönlichen Perspektivenplan, in dem die weiteren Schritte festgehalten werden. Das Jugendcoaching ist ein Angebot des Sozialministeriumservice.
Für die Koordinierung von Angeboten für Jugendliche, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keine Ausbildung gefunden haben, ihre Ausbildung abgebrochen haben oder sich in besonderen Situationen befinden, wurden Koordinierungsstellen (KOST) eingerichtet. Es gibt in jedem Bundesland je eine Koordinierungsstelle sowie eine bundesweite Koordinierungsstelle. Die Koordinierungsstellen werden vom Sozialministeriumservice gefördert.
Bei der Koordinierungsstelle laufen alle Meldungen und Daten über Jugendliche zusammen. Die zuständige Koordinierungsstelle nimmt schriftlich Kontakt mit den betreffenden Jugendlichen und ihren Eltern auf, wenn sie erfährt, dass Jugendliche die Ausbildungspflicht nicht erfüllen. Sie bietet weiters entsprechende Unterstützung und führt Beratungsgespräche durch.
Zuständig für Jugendliche ist jene Koordinierungsstelle, in deren Gebiet der Wohnsitz der Jugendlichen liegt. Hier können Sie mit der Koordinierungsstelle in Kontakt treten.
Die Ausbildungspflicht kannst du erfüllen,
Das Sozialministerium veröffentlicht eine Liste mit allen Angeboten, durch welche die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann.
Alle Menschen unter 18 Jahren müssen nach der Pflichtschule eine weiterführende Schule oder eine Ausbildung machen. Dies gilt für Jugendliche, die ständig in Österreich wohnen.
Das Gesetz gilt erstmals für alle Jugendlichen, deren Schulpflicht mit dem Schuljahr 2016/2017 endet, und danach für alle folgenden Jahrgänge. In Zukunft werden davon alle Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren betroffen sein.
Auf dieser Website stehen viele Informationen zur Verfügung, die häufig gestellte Fragen beantworten. Sie sind geordnet in Fragen und Antworten für
Hast du konkrete Fragen, welche über die hier angebotenen Informationen hinausgehen, wende dich bitte an die Koordinierungsstelle!
Die Ausbildungspflicht ist eine Art Sicherheitsnetz. Die meisten Jugendlichen machen nach der Pflichtschule eine Lehre oder gehen weiter in die Schule. Einige Jugendliche machen das nicht. Sie brechen die Schule oder Lehre ab, haben eine Hilfsarbeit oder machen einfach gar nichts.
Das kann schwere, lebenslange Folgen haben. Menschen mit geringer Ausbildung können später leicht arbeitslos werden oder nur eine Hilfsarbeit ausüben. Sie haben meistens auch weniger Möglichkeiten, sich ihren Job auszusuchen.
Das Einkommen von Menschen mit wenig Ausbildung bleibt häufig ihr ganzes Leben lang gering, auch in der Pension. Das bedeutet, dass sie sich weniger leisten können und oft nicht das Leben führen können, das sie sich wünschen. Reisen, Kino, Konzerte, Sport, ein Haustier – vieles ist zu teuer und bleibt unerreichbar.
Die Ausbildungspflicht ist keine längere Schulpflicht, denn sie kann nicht nur dadurch erfüllt werden, dass man weiter in die Schule geht. Sie kann auch erfüllt werden, indem man eine Lehre oder eine andere Ausbildung macht, oder indem man z.B. ein Angebot des AMS oder des Sozialministeriumservice nutzt.
Wenn die Koordinierungsstelle erfährt, dass ein Jugendlicher oder eine Jugendliche schon seit 3 Monaten keine Schule oder Ausbildung macht, schreibt sie einen Brief an den Jugendlichen oder die Jugendliche und an die Eltern.
Danach versucht das Jugendcoaching mehrmals, mit den Eltern zu reden. Wenn dies nicht klappt, bekommen die Eltern noch einen Brief von der Koordinierungsstelle. Reagieren die Eltern wieder nicht, können sie angezeigt werden.
Reagieren die Eltern aber auf die Briefe, bekommen sie Unterstützung vom Jugendcoaching oder vom AMS. Das Jugendcoaching oder das AMS erstellen dann gemeinsam mit dem oder der Jugendlichen einen persönlichen Perspektiven- oder Betreuungsplan. Dieser Plan beschreibt, wie der oder die Jugendliche die Ausbildungspflicht erfüllen kann. Das kann zum Beispiel durch eine Schule, eine Lehre, eine Teilqualifizierung oder einen Kurs zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses geschehen.
Wichtig für den Plan ist das, was die Jugendlichen selbst wollen. Es wird nichts entschieden, was der oder die Jugendliche nicht will.
Die Koordinierungsstellen und das Jugendcoaching sind Angebote des Sozialministeriumservice.
Aus deiner heutigen Sicht scheinen die Schule oder eine Ausbildung oft unbequem zu sein. Die Ausbildung entscheidet aber sehr oft über das Leben, das man später führt. Eine bessere Ausbildung eröffnet mehr Möglichkeiten: einen besseren Job, mehr Einkommen und mehr Chancen.
In Österreich dauert die Schulpflicht 9 Jahre. Diese 9 Jahre sind sehr wichtig für deine Entwicklung, aber sie bilden dich noch nicht für einen Beruf aus. Junge Menschen müssen immer mehr wissen und können, um eine gute Arbeit zu bekommen, diese zu behalten oder gut zu verdienen.
Ein Perspektiven- oder Betreuungsplan hilft dir
In diesen Fällen wende dich an die Koordinierungsstelle!
Jugendcoaching oder AMS erstellen den Perspektiven- oder Betreuungsplan mit dir gemeinsam. Dieser Plan beschreibt, wie du die Ausbildungspflicht erfüllen kannst. Das kann zum Beispiel durch eine Schule, eine Lehre, eine Teilqualifizierung oder einen nachgeholten Abschluss der Pflichtschule geschehen.
Wichtig für den Plan ist das, was du selbst willst. Es wird nichts über deinen Kopf hinweg entschieden!
Eltern müssen die Koordinierungsstelle verständigen, wenn ihr Kind nicht innerhalb von 3 Monaten nach einem Abgang oder Abbruch von Schule oder Ausbildung wieder eine Schule oder Ausbildung besucht.
Außerdem gibt es ein Meldesystem: Schulen, AMS, Sozialministeriumservice, Lehrlingsstellen und andere Einrichtungen melden künftig alle Jugendlichen, die eine Schule oder Lehre beginnen oder abbrechen. Die Koordinierungsstelle kann durch die Meldungen erkennen, ob ein Jugendlicher oder eine Jugendliche gerade keine Schule oder Lehre macht, und rasch Kontakt mit diesen Jugendlichen und ihren Eltern aufnehmen.
Niemand wird in eine bestimmte Ausbildung oder Schule gedrängt. Es gibt Möglichkeiten, deine Interessen und deine Fähigkeiten herauszufinden. Mit Hilfe einer gelungenen Beratung können oft auch scheinbar unrealistische Zukunftswünsche konkrete Formen annehmen.
In Zukunft darfst du unter 18 Jahren nur dann arbeiten, wenn du gleichzeitig eine Schule besuchst oder eine Ausbildung machst.
Du darfst auch eine Hilfsarbeit ausüben, wenn dies in deinem Perspektiven- oder Betreuungsplan steht. Wenn du eine Hilfsarbeit ausübst oder ausüben willst, die nicht in deinem Perspektiven- oder Betreuungsplan steht, dann berät und betreut dich die Koordinierungsstelle Bei dieser Betreuung müssen deine Eltern und du selbst mitwirken.
Die Ausbildungspflicht gilt für eine bestimmte Zeit nicht,
oder wenn andere Gründe vorliegen, die berücksichtigt werden müssen. Für genauere Informationen wende dich an die Koordinierungsstelle!
Nein. Jugendliche können nicht bestraft werden.
Für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte gibt es dann Strafen, wenn kein anderes Mittel hilft.
Sie werden nur bestraft, wenn sie sich nicht bemühen und nicht auf die Angebote zur Unterstützung reagieren.
Es gibt außerdem keine Strafe,
Die Strafbestimmungen gelten seit 1. Juli 2018. Bestrafung ist aber nicht das Ziel der Ausbildungspflicht. Die Ausbildungspflicht soll Jugendliche anregen und unterstützen, eine Schule oder Ausbildung zu machen.
Das Ziel der Ausbildungspflicht ist, dass alle Jugendlichen einen höheren Abschluss als den Pflichtschulabschluss erreichen. Wenn du vor deinem 18. Geburtstag eine weiterführende Schule oder Ausbildung abschließt, endet die Ausbildungspflicht für dich. Das gilt auch bei verkürzter Lehrzeit oder bei 2-jähriger BMS.
Die Ausbildungspflicht gilt nur für Jugendliche, die schon Asyl haben, und für subsidiär Schutzberechtigte.
Um die Wartezeit auf einen Bescheid trotzdem zu nutzen, gibt es Angebote für Jugendliche, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Wende dich an die Koordinierungsstelle!
Ja. Die Ausbildungspflicht gilt auch für Jugendliche mit Behinderung.
Du kannst den Präsenzdienst mit Zustimmung deiner Eltern schon ab deinem 17. Geburtstag absolvieren. Wenn du das machst, wird die Ausbildungspflicht ruhend gestellt. In der Zeit zwischen dem Abrüsten und deinem 18. Geburtstag gilt für dich dann wieder die Ausbildungspflicht.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich bei den Eltern mitversichert sind. Die Situation bei Lehrlingen und bei der Ausübung eines Ferialjobs ist folgende:
Wer bei einem Dienstgeber beschäftigt ist, ist über das Dienstverhältnis selbst krankenversichert. Dies betrifft auch Minderjährige unter 18 Jahren, die beispielsweise einen Ferialjob über der Geringfügigkeitsgrenze haben oder eine Lehre absolvieren. Bei einem Ferialjob lebt die Mitversicherung bei den Eltern automatisch wieder auf, sobald der Ferialjob beendet oder die Lehre abgebrochen wird.
Ja. Auch wenn du nach dem 24.2.2022 nach Österreich gekommen bist, bist du ausbildungspflichtig. Somit kannst du auch alle Angebote und Beratungsleistungen im Rahmen der AusBildung bis 18 in Anspruch nehmen.
Wenn du eine ukrainische Höhere Schule im Onlineformat besuchst, die mit einer Reifeprüfung (= Matura) abschließt, erfüllst du die Ausbildungspflicht. Ukrainische Reifezeugnisse aus Höheren Schulen sind in Österreich anerkannt.
Das Ausbildungspflichtgesetz gilt seit 1. August 2016. Der erste betroffene Jahrgang sind jene Jugendlichen, deren Schulpflicht 2017 endet. Die Meldeverpflichtung für Erziehungsberechtigte gilt ab 1. Juli 2017. Die Strafbestimmungen treten erst mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Auf dieser Website stehen viele Informationen zur Verfügung, die häufig gestellte Fragen beantworten. Sie sind geordnet in Fragen und Antworten für
Haben Sie konkrete Fragen, welche über die auf dieser Website angebotenen Informationen hinausgehen, wenden Sie sich bitte an die Koordinierungsstelle! Hier können Sie mit den Koordinierungsstellen in Kontakt treten.
Nein. Die Ausbildungspflicht ist keine verlängerte Schulpflicht. Das Besondere an der Ausbildungspflicht ist die Vielfalt der Möglichkeiten, durch die sie erfüllt werden kann, wie etwa durch den Besuch einer weiterführenden Schule, durch eine Lehre, durch die Teilnahme an anderen Ausbildungen oder an Angeboten des AMS, des Sozialministeriumservice, der Erwachsenenbildung oder der Länder.
Ja. Die Ausbildungspflicht gilt auch für Jugendliche mit Behinderung.
Nein. Die Ausbildungspflicht gilt nur für Jugendliche, die schon Asyl haben, und für subsidiär Schutzberechtigte. Für jugendliche Asylwerberinnen und Asylwerber, die sich in der Grundversorgung befinden, stehen jedoch besondere und bedürfnisgerechte Bildungsangebote zur Verfügung.
Nach Möglichkeit sollen auch Asylwerberinnen und Asylwerber unter 18 in Zukunft besser auf eine Integration in eine Schule, eine Ausbildung oder den Arbeitsmarkt vorbereitet werden.
Seit 2012 begleitet das Jugendcoaching junge Menschen beim Übergang von der Schule in den Beruf. Rund 35.500 Jugendliche nehmen jährlich daran teil. Im Rahmen der AusBildung bis 18 spielt das Jugendcoaching eine wichtige Rolle.
Manche Jugendliche sind gefährdet, nach der Pflichtschule keine weitere Schule oder Lehre zu machen. Um diese Jugendlichen kümmert sich das Jugendcoaching ganz besonders. Das Jugendcoaching unterstützt Jugendliche ab dem letzten Jahr der Schulpflicht in allen Schultypen. Es betreut außerdem auch außerschulische Jugendliche, die Unterstützung bei der Entscheidung über die Berufswahl benötigen.
Im Rahmen der AusBildung bis 18 erstellt das Jugendcoaching gemeinsam mit diesen Jugendlichen einen persönlichen Perspektivenplan, in dem die weiteren Schritte festgehalten werden. Das Jugendcoaching ist ein Angebot des Sozialministeriumservice.
Für die Koordinierung von Angeboten für Jugendliche, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keine Ausbildung gefunden haben, ihre Ausbildung abgebrochen haben oder sich in besonderen Situationen befinden, wurden Koordinierungsstellen (KOST) eingerichtet. Es gibt in jedem Bundesland je eine Koordinierungsstelle sowie eine bundesweite Koordinierungsstelle. Die Koordinierungsstellen werden vom Sozialministeriumservice gefördert.
Bei der Koordinierungsstelle laufen alle Meldungen und Daten über Jugendliche zusammen. Die zuständige Koordinierungsstelle nimmt schriftlich Kontakt mit den betreffenden Jugendlichen und ihren Eltern auf, wenn sie erfährt, dass Jugendliche die Ausbildungspflicht nicht erfüllen. Sie bietet weiters entsprechende Unterstützung und führt Beratungsgespräche durch.
Zuständig für Jugendliche ist jene Koordinierungsstelle, in deren Gebiet der Wohnsitz der Jugendlichen liegt.
Hier können Sie mit der Koordinierungsstelle in Kontakt treten.
Ja. Die Ausbildungspflicht gilt in manchen Zeiträumen vorübergehend nicht. Das ist insbesondere in Zeiträumen, in denen Jugendliche Kinderbetreuungsgeld beziehen, an einem Freiwilligen Sozialen Jahr teilnehmen oder den Präsenz- bzw. Zivildienst ableisten. Andere Gründe für ein Ruhen der Ausbildungspflicht finden Sie hier.
Eltern zahlen 100 bis 500 Euro beim ersten Verstoß bzw. 200 bis 1.000 Euro im Wiederholungsfall. Für die Verhängung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Die Ausbildungspflicht kann durch eine Vielzahl an Angeboten erfüllt werden:
Auf dieser Website wird immer eine aktuelle Liste mit allen anerkannten Schulen und Angeboten veröffentlicht,
mittels derer die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann.
Die aktuelle Liste der Angebote finden Sie hier.
Wenn Ihr Kind drei Monate lang keine Schule oder Ausbildung macht, erfüllt es die Ausbildungspflicht nicht. In diesem Fall müssen Sie diesen Umstand der Koordinierungsstelle (KOST) melden. Erfährt die KOST durch die Meldung der Schule oder anderer Einrichtungen davon, nimmt sie von sich aus schriftlich Kontakt mit Ihnen und Ihrem Kind auf.
Wenn Sie mit der KOST bzw. dem Jugendcoaching zusammenarbeiten, erhalten Sie Unterstützung. Es wird eine Beratung und Betreuung eingeleitet. Gemeinsam mit Ihrem Kind wird ein Perspektiven- oder Betreuungsplan erstellt, der auf die Fähigkeiten, Interessen und Wünsche Ihres Kindes eingeht.
Wenn Sie nicht mit der KOST zusammenarbeiten, wird das Jugendcoaching versuchen, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Scheitert das, bekommen Sie ein weiteres Schreiben von der KOST. Reagieren Sie darauf auch nicht, kann eine Anzeige gegen Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet werden. In diesem Fall drohen Ihnen Strafen.
Wenn ein Jugendlicher oder eine Jugendliche eine weiterführende Ausbildung abschließt, endet die Ausbildungspflicht. Dies kann bei einer zweijährigen weiterführenden Schule oder einem dreijährigen Lehrberuf auch schon mit 17 Jahren der Fall sein. Das Ziel der AusBildung bis 18, nämlich einen über die Pflichtschule hinausgehenden Abschluss zu erreichen, ist damit erfüllt.
Eltern haben wesentlichen Einfluss auf die Bildungskarriere ihrer Kinder. Das Bewusstsein für den Wert einer weiterführenden Ausbildung bei den Jugendlichen zu stärken, ist sehr wichtig. In Fällen, in denen Sie Probleme bezüglich der weiteren Bildungslaufbahn Ihrer Kinder nicht selbst lösen können, steht Unterstützung zur Verfügung, die Ihr Kind berät und betreut. Wenn Sie als Elternteil glaubhaft machen können, dass Sie verantwortungsbewusst handeln und sich hinsichtlich der Bildungslaufbahn Ihres Kindes bemühen, wird auch keine Strafe verhängt.
Wenn Ihr Kind drei Monate lang keine Schule oder Ausbildung macht, erfüllt es die Ausbildungspflicht nicht. In diesem Fall müssen Sie diesen Umstand der Koordinierungsstelle (KOST) melden. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass Sie und Ihr Kind rechtzeitig Unterstützung dabei erhalten, ein passendes Ausbildungsangebot zu finden.
Alle Jugendlichen sollen nach der Pflichtschule eine Schule oder Ausbildung absolvieren. Jugendliche Hilfsarbeit ist nur dann erlaubt,
Ist die Hilfsarbeit Ihres Kindes nicht im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehen, führt die Koordinierungsstelle (KOST) eine Beratung durch und leitet eine Betreuung ein. Sie und Ihr Kind sind dabei zu entsprechender Kooperation verpflichtet.
Bestrafung ist nicht das Ziel der AusBildung bis 18 und wird immer nur das letzte Mittel sein. Ziel ist, Jugendliche zur Weiterführung von Schule oder Ausbildung zu motivieren und darin zu unterstützen. Bestraft werden nicht die Jugendlichen, sondern die Eltern.
Gegen Eltern wird aber nur dann Anzeige erstattet, wenn sie nachweislich keine Verantwortung übernehmen und sich nicht im Sinne ihres Kindes bemühen. Gestraft wird also grundsätzlich nicht gleich, sondern erst dann, wenn von den Eltern jede Kontaktaufnahme und die damit verbundenen Unterstützungsangebote verweigert werden.
Ihr Kind kann die Ausbildungspflicht auch dadurch erfüllen, dass es an einem Kurs teilnimmt, der es auf den Pflichtschulabschluss vorbereitet.
Auch wenn auf dem ersten Weg nicht gleich ein positives Abschlusszeugnis gelingt, spricht nichts dagegen, einen Lehrberuf aufzunehmen. Mit der Möglichkeit der verlängerten Lehrzeit und den Angeboten der Erwachsenenbildung kann man dies auch gut aufholen.
Das Ziel der Ausbildungspflicht ist, dass Ihr Kind eine weiterführende Ausbildung absolvieren kann und so besser für eine spätere Arbeit qualifiziert ist. Alle Schritte, die zur Vorbereitung oder Erreichung dieses Ziels notwendig und sinnvoll sind, sind im Sinne der Ausbildungspflicht. Sie werden in einem Perspektiven- oder Betreuungsplan festgehalten.
Die Ausbildungspflicht ruht in den Zeiträumen, in denen Jugendliche Kinderbetreuungsgeld beziehen. Wird das Kinderbetreuungsgeld eingestellt, solange der oder die Jugendliche noch unter 18 ist, gilt die Ausbildungspflicht wieder. Das Jugendcoaching oder das AMS unterstützen Ihr Kind auch bei der Frage, wie Ausbildung und Kinderbetreuung vereinbart werden können.
Ja. Für Jugendliche, die sich in Justizanstalten befinden, gilt die Ausbildungspflicht ebenfalls. Sie werden während dieser Zeit entsprechend den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes ausgebildet.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich bei den Eltern mitversichert sind. Die Situation bei Lehrlingen und bei der Ausübung eines Ferialjobs ist folgende:
Wer bei einem Dienstgeber beschäftigt ist, ist über das Dienstverhältnis selbst krankenversichert. Dies betrifft auch Minderjährige unter 18 Jahren, die beispielsweise einen Ferialjob über der Geringfügigkeitsgrenze haben oder eine Lehre absolvieren. Bei einem Ferialjob lebt die Mitversicherung bei den Eltern automatisch wieder auf, sobald der Ferialjob beendet oder die Lehre abgebrochen wird.
Ja. Seit 01.07.2024 sind alle ukrainischen Jugendlichen unter 18 Jahren, also auch diejenigen, die mit Kriegsbeginn bzw. nach dem 24.02.2022 nach Österreich gekommen sind, ausbildungspflichtig. Damit soll diesen vertriebenen Jugendlichen die notwendige Unterstützung zukommen, um rasch und adäquat in das österreichische Schul- und Ausbildungssystem zu finden. Somit stehen ihnen auch alle Angebote und Beratungsleistungen im Rahmen der AusBildung bis 18 offen.
Mit einem Besuch einer ukrainischen Höheren Schule im Onlineformat, die mit einer Reifeprüfung (= Matura) abschließt, wird die Ausbildungspflicht erfüllt. Ein Abkommen zwischen Österreich und der Ukraine gewährleistet, dass ukrainische Reifezeugnisse aus Höheren Schulen in Österreich anerkannt sind.
Für die Koordinierung von Angeboten für Jugendliche, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keine Ausbildung gefunden haben, ihre Ausbildung abgebrochen haben oder sich in besonderen Situationen befinden, wurden Koordinierungsstellen (KOST) eingerichtet. Es gibt in jedem Bundesland je eine Koordinierungsstelle sowie eine bundesweite Koordinierungsstelle. Die Koordinierungsstellen werden vom Sozialministeriumservice gefördert.
Bei der Koordinierungsstelle laufen alle Meldungen und Daten über Jugendliche zusammen. Die zuständige Koordinierungsstelle nimmt schriftlich Kontakt mit den betreffenden Jugendlichen und ihren Eltern auf, wenn sie erfährt, dass Jugendliche die Ausbildungspflicht nicht erfüllen. Sie bietet weiters entsprechende Unterstützung und führt Beratungsgespräche durch.
Zuständig für Jugendliche ist jene Koordinierungsstelle, in deren Gebiet der Wohnsitz der Jugendlichen liegt.
Hier können Sie mit der Koordinierungsstelle in Kontakt treten.
Das Schulsystem setzt seit Jahren eine Vielzahl an Reformmaßnahmen, die die Schulqualität erhöhen und damit zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit für jedes Kind beitragen sollen. Konkret sind es drei Säulen, auf denen diese Maßnahmen fußen: Prävention, Intervention und Kompensation.
Zu den präventiven Maßnahmen, die Schulabbrüchen vorbeugen sollen, zählen unter anderen
Intervention bedeutet: unterstützen, wo Bedarf besteht, um einen Schul- oder Ausbildungsabbruch zu verhindern. Das passiert in Form von Jugendcoaching, durch psychosoziale Beratung und Betreuung an den Schulen, individuelle Lernbegleitung und Förderangebote oder auch durch Unterstützungsmaßnahmen für sogenannte Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die bspw. ihren Pflichtschulabschluss kostenlos nachholen können.
Kompensation soll ebenfalls helfen, Versäumtes wie einen Pflichtschulabschluss im Rahmen der Erwachsenenbildung nachzuholen oder auch einen Alphabetisierungskurs kostenlos zu belegen, mit dem Ziel, einen Schul- oder Ausbildungsabschluss nachzuholen. Weil Bildung und Ausbildung zählen und ein ganz wesentlicher Baustein für ein selbstbestimmtes Leben sind.
Das Ausbildungspflichtgesetz gilt seit 1. August 2016. Der erste betroffene Jahrgang sind jene Jugendlichen, deren Schulpflicht 2017 endet. Die Meldeverpflichtung für Erziehungsberechtigte gilt ab 1. Juli 2017. Die Strafbestimmungen treten erst mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Die Meldepflicht tritt für Bundesschulen mit 1. Juli 2017 und für Pflichtschulen mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Damit die Ausbildungspflicht greifen kann, bedarf es einer möglichst umfassenden Information über Jugendliche, die eine Schule oder Ausbildung abgebrochen oder erst gar nicht angetreten haben. Aus diesem Grund sind – neben den Eltern und anderen relevanten Institutionen und Einrichtungen – auch die Schulen verpflichtet, der Statistik Austria Daten der von ihnen ausgebildeten oder betreuten Jugendlichen zu melden. Damit soll ein Dropout so früh wie möglich erkannt und Interventionen ermöglicht werden.
Schulen leisten weiters im Rahmen der Erstellung des Perspektiven- oder Betreuungsplans Unterstützung und prüfen, sofern dies zweckmäßig ist, die Möglichkeit einer Wiederaufnahme oder Fortsetzung eines Schulbesuchs. Bereits vor dem Ende der Schulpflicht erbringen Schulen außerdem einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des Bewusstseins für die Rolle einer weiterführenden Bildung oder Ausbildung bei Jugendlichen. So haben beispielsweise Schulleiterinnen und Schulleiter im Pflichtschulbereich in Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf ein koordiniertes Zusammenwirken aller Ansätze und Maßnahmen im Bereich Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf zu achten.
Weiterführende Schulen sind sich ihrer Verantwortung bewusst und bieten Jugendlichen, die sie aufgenommen haben, die Möglichkeit des Aufholens bzw. einer Neuorientierung an, sollten sich bereits zu Beginn dieser Ausbildung Defizite zeigen.
Die Meldepflicht ist für Bundesschulen seit 1. Juli 2017 und für Pflichtschulen seit 1. Juli 2018 in Kraft.
Auf dieser Website stehen viele Informationen zur Verfügung, die häufig gestellte Fragen beantworten. Sie sind geordnet in Fragen und Antworten für
Haben Sie konkrete Fragen, welche über die auf dieser Website angebotenen Informationen hinausgehen, wenden Sie sich bitte an die Koordinierungsstelle! Hier können Sie mit den Koordinierungsstellen in Kontakt treten.
Die Daten müssen ab 1. Juli 2017 (Pflichtschulen ab dem 1. Juli 2018) zu den Stichtagen Anfang Februar, April, Juni und Oktober jedes Kalenderjahres jeweils innerhalb von sieben Werktagen übermittelt werden.
Die Meldung ist vier Mal im Jahr zu erstatten, um bei Jugendlichen mit fehlendem Ausbildungsstatus rasche Interventionen zu ermöglichen.
Die von Schulen und anderen Einrichtungen übermittelten Daten werden von der Statistik Austria miteinander abgeglichen, um jene Jugendlichen herauszufiltern, die keiner Ausbildung nachgehen. Die für die Kontaktaufnahme nötigen Daten dieser Jugendlichen werden über das Sozialministeriumservice an die zuständige Koordinierungsstelle übermittelt. Zuständig ist jene Koordinierungsstelle, in deren Gebiet der Wohnsitz der Jugendlichen liegt.
Die Koordinierungsstellen sorgen dafür, dass der Sachverhalt aufgrund der erfolgten Meldungen abgeklärt wird und rasch die erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen gesetzt werden. Sie arbeiten dabei mit den betroffenen Institutionen (z.B. Jugendeinrichtungen von Bund und Ländern, Schulen, Lehrlingsstellen, Betrieben, AMS) zusammen.
Die Übermittlung der Daten muss in einem von der Statistik Austria vorgegebenen Datenformat mittels des von der Statistik Austria bereitgestellten Webservice oder der bereitgestellten Portalapplikation erfolgen. Detaillierte Angaben dazu befinden sich in einem eigenen Erlass des Bundesministeriums für Bildung.
Das AMS, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie das Sozialministeriumservice übermitteln die Daten mit dem vbPK-AS sowie dem vbPK-ZP, alle anderen beteiligten Institutionen übermitteln die Daten in Form der Sozialversicherungsnummer.
Die betroffenen Schulen müssen die Abgänge in Zukunft mindestens drei Mal pro Jahr in der von der Schule verwendeten Applikation vermerken. Die monatliche Routine der erforderlichen Datenübertragung läuft automatisch ab.
Die zur Einhaltung der Meldepflicht durch die Schulen erforderlichen Vorkehrungen hat der jeweilige Schulerhalter zu treffen.
Neben den Schulen müssen Lehrlingsstellen, AMS, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Sozialministeriumservice und die nicht von AMS oder Sozialministeriumservice beauftragten Träger von Ausbildungsangeboten Daten aller Zu- und Abgänge in und aus der Ausbildung oder Betreuung von nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen der Statistik Austria übermitteln.
Eltern müssen der Koordinierungsstelle melden, wenn ihr Kind seit drei Monaten weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert.
Die Statistik Austria handelt als Dienstleister des Sozialministeriumservice und ist gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Sie ersetzt die übermittelten Sozialversicherungsnummern durch spezielle Personenkennzeichen und löscht die Sozialversicherungsnummern. Damit kann die Verknüpfung der übermittelten Daten indirekt personenbezogen erfolgen.
Das Sozialministeriumservice und die Koordinierungsstellen sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Im Beratungsfall dürfen nur jene Daten ausgetauscht werden, die unbedingt erforderlich sind, um eine Erreichung der Zielsetzungen der AusBildung bis 18 leisten zu können.
Daten unterschiedlicher staatlicher Bereiche dürfen nur von der Statistik Austria und nur indirekt personenbezogen zusammengeführt werden, um statistische und wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen.
Ja. Seit 01.07.2024 sind alle ukrainischen Jugendlichen unter 18 Jahren, also auch diejenigen, die mit Kriegsbeginn bzw. nach dem 24.02.2022 nach Österreich gekommen sind, ausbildungspflichtig. Somit stehen ihnen auch alle Angebote und Beratungsleistungen im Rahmen der AusBildung bis 18 offen.
Mit einem Besuch einer ukrainischen Höheren Schule im Onlineformat, die mit einer Reifeprüfung (= Matura) abschließt, wird die Ausbildungspflicht erfüllt. Ein Abkommen zwischen Österreich und der Ukraine gewährleistet, dass ukrainische Reifezeugnisse aus Höheren Schulen in Österreich anerkannt sind.
Für die Koordinierung von Angeboten für Jugendliche, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keine Ausbildung gefunden haben, ihre Ausbildung abgebrochen haben oder sich in besonderen Situationen befinden, wurden Koordinierungsstellen (KOST) eingerichtet. Es gibt in jedem Bundesland je eine Koordinierungsstelle sowie eine bundesweite Koordinierungsstelle. Die Koordinierungsstellen werden vom Sozialministeriumservice gefördert.
Bei der Koordinierungsstelle laufen alle Meldungen und Daten über Jugendliche zusammen. Die zuständige Koordinierungsstelle nimmt schriftlich Kontakt mit den betreffenden Jugendlichen und ihren Eltern auf, wenn sie erfährt, dass Jugendliche die Ausbildungspflicht nicht erfüllen. Sie bietet weiters entsprechende Unterstützung und führt Beratungsgespräche durch.
Zuständig für Jugendliche ist jene Koordinierungsstelle, in deren Gebiet der Wohnsitz der Jugendlichen liegt.
Hier können Sie mit der Koordinierungsstelle in Kontakt treten.
Auf dieser Website stehen viele Informationen zur Verfügung, die häufig gestellte Fragen beantworten. Sie sind geordnet in Fragen und Antworten für
Haben Sie konkrete Fragen, welche über die auf dieser Website angebotenen Informationen hinausgehen, wenden Sie sich bitte an die Koordinierungsstelle! Hier können Sie mit den Koordinierungsstellen in Kontakt treten.
Die Statistik Austria handelt als Dienstleister des Sozialministeriumservice und ist gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Sie ersetzt die übermittelten Sozialversicherungsnummern durch spezielle Personenkennzeichen und löscht die Sozialversicherungsnummern. Damit kann die Verknüpfung der übermittelten Daten indirekt personenbezogen erfolgen.
Das Sozialministeriumservice und die Koordinierungsstellen sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Im Beratungsfall dürfen nur jene Daten ausgetauscht werden, die unbedingt erforderlich sind, um eine Erreichung der Zielsetzungen der AusBildung bis 18 leisten zu können.
Daten unterschiedlicher staatlicher Bereiche dürfen nur von der Statistik Austria und nur indirekt personenbezogen zusammengeführt werden, um statistische und wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen.
Das Ausbildungspflichtgesetz gilt seit 1. August 2016. Der erste betroffene Jahrgang sind jene Jugendlichen, deren Schulpflicht 2017 endet. Die Meldeverpflichtung für Erziehungsberechtigte gilt ab 1. Juli 2017. Die Strafbestimmungen treten erst mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Die Meldepflicht tritt für die unter dem Menüpunkt Meldesystem für Organisationen genannten Organisationen und Einrichtungen mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Damit die Ausbildungspflicht greifen kann, bedarf es einer möglichst umfassenden Information über Jugendliche, die eine Schule oder Ausbildung abgebrochen oder erst gar nicht angetreten haben. Aus diesem Grund sind – neben den Erziehungsberechtigten und den Schulen – auch bestimmte Institutionen und Einrichtungen verpflichtet, der Statistik Austria Daten der von ihnen ausgebildeten oder betreuten Jugendlichen zu melden. Damit soll ein Dropout so früh wie möglich erkannt und Interventionen ermöglicht werden.
Alle relevanten Organisationen und Einrichtungen sollen im Rahmen der Erstellung des Perspektiven- oder Betreuungsplans Unterstützung leisten und, sofern dies zweckmäßig ist, prüfen, ob die Wiederaufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung möglich ist.
Zudem leisten Organisationen und Einrichtungen, die mit Jugendlichen arbeiten, einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des Bewusstseins für die Rolle einer weiterführenden Bildung oder Ausbildung bei Jugendlichen.
Daten aller Zu- und Abgänge in und aus der Ausbildung oder Betreuung von nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen müssen folgende Einrichtungen an die Statistik Austria übermitteln:
Erziehungsberechtigte müssen der Koordinierungsstelle melden, wenn ihr Kind seit drei Monaten weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert.
Die Meldepflicht ist für Organisationen und Einrichtungen seit 1. Juli 2017 in Kraft.
Zu den jeweiligen Stichtagen haben Organisationen und Einrichtungen folgende Daten an die Statistik Austria zu übermitteln:
Die Datenarten entsprechen jenen des Bildungsdokumentationsgesetzes, um eine möglichst einheitlich gestaltete Meldung zu gewährleisten.
Die Daten müssen zu den Stichtagen Anfang Februar, April, Juni und Oktober jedes Kalenderjahres jeweils innerhalb von sieben Werktagen übermittelt werden.
Die Meldung ist vier Mal im Jahr zu erstatten, um bei Jugendlichen mit fehlendem Ausbildungsstatus rasche Interventionen zu ermöglichen.
Die von Schulen und anderen Einrichtungen übermittelten Daten werden von der Statistik Austria miteinander abgeglichen, um jene Jugendlichen herauszufiltern, die keiner Ausbildung nachgehen. Die Daten dieser Jugendlichen werden über das Sozialministeriumservice an die zuständige Koordinierungsstelle übermittelt. Zuständig ist jene Koordinierungsstelle, in deren Gebiet der Wohnsitz der Jugendlichen liegt.
Die Koordinierungsstellen sorgen dafür, dass der Sachverhalt aufgrund der erfolgten Meldungen abgeklärt wird und rasch die erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen gesetzt werden. Sie arbeiten dabei mit den betroffenen Institutionen (z.B. Jugendeinrichtungen von Bund und Ländern, Schulen, Lehrlingsstellen, Betrieben, AMS) zusammen.
Ja. Ab 01.07.2024 sind alle ukrainischen Jugendlichen unter 18 Jahren, also auch diejenigen, die mit Kriegsbeginn bzw. nach dem 24.02.2022 nach Österreich gekommen sind, ausbildungspflichtig. Somit stehen ihnen auch alle Angebote und Beratungsleistungen im Rahmen der AusBildung bis 18 offen.
Mit einem Besuch einer ukrainischen Höheren Schule im Onlineformat, die mit einer Reifeprüfung (= Matura) abschließt, wird die Ausbildungspflicht erfüllt. Ein Abkommen zwischen Österreich und der Ukraine gewährleistet, dass ukrainische Reifezeugnisse aus Höheren Schulen in Österreich anerkannt sind.
Für die Koordinierung von Angeboten für Jugendliche, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keine Ausbildung gefunden haben, ihre Ausbildung abgebrochen haben oder sich in besonderen Situationen befinden, wurden Koordinierungsstellen (KOST) eingerichtet. Es gibt in jedem Bundesland je eine Koordinierungsstelle sowie eine bundesweite Koordinierungsstelle. Die Koordinierungsstellen werden vom Sozialministeriumservice gefördert.
Bei der Koordinierungsstelle laufen alle Meldungen und Daten über Jugendliche zusammen. Die zuständige Koordinierungsstelle nimmt schriftlich Kontakt mit den betreffenden Jugendlichen und ihren Eltern auf, wenn sie erfährt, dass Jugendliche die Ausbildungspflicht nicht erfüllen. Sie bietet weiters entsprechende Unterstützung und führt Beratungsgespräche durch.
Zuständig für Jugendliche ist jene Koordinierungsstelle, in deren Gebiet der Wohnsitz der Jugendlichen liegt.
Hier können Sie mit der Koordinierungsstelle in Kontakt treten.
Bildung und Ausbildung sind der Schlüssel für eine gesicherte Zukunft junger Menschen. Dank intensiver Bemühungen in den vergangenen Jahren ist es Österreich zwar gelungen, die Jugendarbeitslosigkeit niedrig zu halten, angesichts der steigenden Qualifikationsanforderungen reicht die Ausbildungsgarantie allein aber nicht aus.
Während die meisten Jugendlichen nach dem Ende der neunjährigen Schulpflicht ohnehin den Schulbesuch fortsetzen oder eine Lehre absolvieren, trifft dies für eine kleine Gruppe nicht zu. Sie brechen ihren Schulbesuch oder ihre Ausbildung ab, nehmen Hilfstätigkeiten an oder ziehen sich phasenweise ganz aus den Systemen Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt zurück. Ein solch schlechter Start in das Berufsleben zieht lebenslange schwerwiegende Folgen für die Betroffenen nach sich.
Junge Menschen, die über keinen über die Pflichtschule hinausgehenden Abschluss verfügen, haben ein dreifaches Risiko von Arbeitslosigkeit, ein vierfaches Risiko Hilfsarbeiterin oder Hilfsarbeiter zu werden und ein siebenfaches Risiko von erwerbsfernen Positionen.
Betriebe sollten ein Bewusstsein für die Situation ihrer jugendlichen Beschäftigten entwickeln. Liegt – außerhalb von Ferialjobs oder Praktika – Hilfsarbeit von Jugendlichen unter 18 ohne korrespondierenden Perspektiven- oder Betreuungsplan vor, entspricht dies nicht dem Ziel des Ausbildungspflichtgesetzes. In diesem Fall sollten Betriebe mit den beschäftigten Jugendlichen sprechen oder sich an die Koordinierungsstelle wenden.
Bei der Erstellung von Perspektiven- oder Betreuungsplänen für Jugendliche erfolgt erforderlichenfalls eine Abstimmung mit den Lehr- und Ausbildungsbetrieben und mit den Lehrlingsstellen. Betriebe sind aufgerufen, im Rahmen der Erstellung des Perspektiven- oder Betreuungsplans Unterstützung zu leisten und, sofern dies zweckmäßig ist, die (Wieder‑)Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung zu ermöglichen.
Hier können Sie mit der Koordinierungsstelle Kontakt aufnehmen.
Die Ausbildungspflicht kann erfüllt werden
Um neue Angebote oder Änderungen zu berücksichtigen, veröffentlicht das Sozialministeriumservice zudem eine Liste aller Angebote mit denen die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann.
Die aktuelle Liste der Angebote finden Sie hier.
Wenn die Hilfsarbeitstätigkeit nicht durch einen Perspektiven- oder Betreuungsplan seitens des Jugendcoaching oder des AMS als sinnvoll erachtet wurde, besteht eine Verletzung der Ausbildungspflicht. Über die Koordinierungsstellen muss daher ein Beratungs- und Betreuungsprozess eingeleitet werden.
Die betreffenden Jugendlichen dürfen das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Einhaltung gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Kündigungsfristen und -termine beenden. Die übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bleiben unberührt.
Künftig ist jugendliche Hilfsarbeit erlaubt, wenn sie
Beschäftigungen, die entsprechend einem Perspektiven- oder Betreuungsplan für die betroffenen Jugendlichen als (zumindest vorübergehend) zweckmäßig oder vertretbar angesehen werden, nur von kurzer Dauer sind oder etwa nur zur Überbrückung von Ausbildungspausen dienen, stehen nicht im Widerspruch zur Ausbildungspflicht. Während der Ferien können Jugendliche aber weiterhin Praktika oder auch Ferialjobs ausüben.
Liegt für eine beabsichtigte oder bereits bestehende Hilfsarbeit von längerer Dauer kein korrespondierender Perspektiven- oder Betreuungsplan vor, muss über die Koordinierungsstellen ein Beratungs- und Betreuungsprozess eingeleitet werden.
Nein. Betriebe haben keine Meldepflichten im Zusammenhang mit der AusBildung bis 18. Die Meldepflichten betreffen nur Erziehungsberechtigte, Schulen und weitere Einrichtungen.
Menschen, die nur über einen Pflichtschulabschluss verfügen, sind häufig von Arbeitslosigkeit betroffen oder befinden sich in Beschäftigungen, die aufgrund ihrer Belastungen nicht bis ins Alter ausgeübt werden können und/oder eine niedrigere Bezahlung mit sich bringen. All dies bedeutet höhere Kosten für das Sozialsystem und niedrigere Einnahmen für den Staat. Das Nachwachsen weiterer Generationen zu verhindern, deren Potenziale nicht ausgeschöpft wurden, und gleichzeitig Folgekosten zu vermeiden, ist volkswirtschaftlich sinnvoll.
Das Wirtschaftsministerium hat bereits 2015 eine Novelle des Berufsausbildungsgesetzes verabschiedet, bei der einerseits größeres Augenmerk auf Qualitätssicherung in der Lehrlingsausbildung und damit auch auf die Prävention von Dropouts, also auf die Vermeidung von Abbrüchen, gelegt.
Andererseits wurde die Teilqualifikation als spezielle Form der Lehrausbildung geschaffen. Gleichzeitig wurde das Lehrlings- und Lehrbetriebscoaching österreichweit ausgerollt. Die Unterstützungsangebote zum Erreichen eines Lehrabschlusses im Rahmen der betrieblichen Lehrstellenförderung wurden ausgebaut.
Nein. Betriebe, die Jugendliche in Hilfsarbeit beschäftigen, werden nicht bestraft. Sie müssen aber damit rechnen, dass die betreffenden Jugendlichen das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Einhaltung gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Kündigungsfristen und -termine beenden können.
Bestrafung ist generell nicht das Ziel der AusBildung bis 18 und wird immer nur das Mittel letzter Wahl sein.
Ziel ist es, Jugendliche in Schule oder Ausbildung zu halten bzw. sie darin zu unterstützen, Bildungs- und Ausbildungsangebote wahrzunehmen. Nur als letzte Konsequenz soll gegen Erziehungsberechtigte Anzeige erstattet werden, wenn diese nachweislich keine Verantwortung übernehmen.
Wenn eine Jugendliche oder ein Jugendlicher eine weiterführende Schule oder Ausbildung vor dem 18. Geburtstag abschließt, endet die Ausbildungspflicht, da der Zweck, nämlich ein höherer Abschluss als der Pflichtschulabschluss, erreicht ist. Dies gilt auch bei verkürzter Lehrzeit oder mindestens zweijähriger Berufsbildender Mittlerer Schule (BMS).
Die Wirtschaft und der Wirtschaftsstandort Österreich profitieren von besser ausgebildeten Arbeitskräften. Qualifizierte Fachkräfte stellen eine wesentliche Stärke des Wirtschaftsstandortes Österreich dar. Das Produktivitätsniveau ist in Österreich traditionell hoch, wofür diese qualifizierten Arbeitskräfte ausschlaggebend sind. Um dieses Niveau auch in Zukunft zu halten bzw. auszubauen, leistet die AusBildung bis 18 einen wertvollen Beitrag.